Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit dem Erwerb von Eintrittskarten, Waren und Geschenkgutscheinen akzeptiert der Kunde die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) des Wild- & Freizeitpark Klotten (nachfolgend „Anbieter“) in ihrer jeweils bei Abschluss des Vertrags gültigen Fassung. Die AGB`s gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind.

  1. Sämtliche Angebote auf der Website und des Onlineshops stellen lediglich eine unverbindliche Einladung an den Besteller dar, dem Anbieter ein entsprechendes Kaufangebot zu unterbreiten. Mit dem Anklicken des Bestell-Buttons erklärt der Besteller verbindlich gegenüber dem Anbieter, den Inhalt des Warenkorbes erwerben zu wollen. Der Vertrag kommt durch Erklärung des Anbieters nach Absenden der Bestellung zustande. Die Erklärung geht dem Besteller unmittelbar nach Anklicken des Bestell-Buttons zu. Mit ihr ist der Vertrag zustande gekommen.
  2. Der Anbieter hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, sofern das angebotene Eintrittskarten- oder Geschenkgutscheinkontingent erschöpft ist. Er verpflichtet sich, den Besteller hierüber innerhalb von 5 Tagen zu informieren. Sollte zwischenzeitlich eine Zahlung erfolgt sein, verpflichtet sich der Anbieter zur unmittelbaren Rückzahlung.
  3. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rücknahme von Eintrittskarten bzw. Geschenkgutscheinen. Bei Dienstleistungen im Bereich der Freizeitbetätigung mit fixiertem Leistungszeitpunkt oder einem festen Leistungszeitraum, insbesondere beim Verkauf von Eintrittskarten für Freizeitparks und Veranstaltungen, besteht gemäß § 312g II S. 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften. Jede Bestellung ist mit Zustandekommen des Vertrages bindend und verpflichtet zur Bezahlung.
  4. Der Kaufpreis wird sofort mit der Bestellung fällig. Die Lieferung erfolgt erst nach Gutschrift des Zahlbetrags auf dem Konto des Anbieters. Tickets, die auf elektronischem Weg zugestellt werden und vom Besteller selbst ausgedruckt werden, werden erst mit vollständiger Bezahlung gültig.
  5. Verliert der Karteninhaber Eintrittskarten oder Geschenkgutscheine oder kommen sie ihm in seinem Verantwortungsbereich abhanden, ist der Anbieter nicht zur Ersatzbeschaffung verpflichtet.
  6. Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche bleiben gelieferte Eintrittskarten, Waren oder Geschenkgutscheine Eigentum des Anbieters. Bei ausbleibender Bezahlung können die Eintrittskarten, Waren oder Geschenkgutscheine durch den Anbieter vom Besteller zurückgefordert werden, bzw. im Falle von Eintrittskarten oder Geschenkgutscheinen für die Nutzung gesperrt werden. Im Falle einer Sperrung nicht bezahlter Eintrittskarten und Geschenkgutscheine ist der Ersatz von Aufwendungen, die dem Karten- oder Gutscheinbesitzer durch eine nicht erfolgte Zahlungserinnerung entstehen, ausgeschlossen.
  7. Mehrfachausdrucke einer Eintrittskarte oder eines Geschenkgutscheins oder sonstige Vervielfältigungen zum Zwecke der missbräuchlichen Verwendung sind untersagt. Der spezifische Barcode / QR Code auf der Eintrittskarte oder dem Geschenkgutschein wird mit dem erstmaligen Einscannen beim Veranstaltungsbesuch oder Parkeintritt entwertet.
  8. Der Besteller hat die ihm gelieferten Eintrittskarten oder Geschenkgutscheine unmittelbar nach Erhalt auf ihre Ordnungsmäßigkeit und die Übereinstimmung mit der Bestellung (insbesondere Anzahl, Veranstaltung, Datum oder Gültigkeitszeitraum, Kategorie, Kartenpreis oder Gutscheinwert) zu überprüfen. Diese und andere offensichtliche Abweichungen bzw. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Kalendertagen nach Zugang der Eintrittskarten oder Geschenkgutscheine beim Anbieter in Textform geltend zu machen, um dem Anbieter Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bei kurzfristigeren Bestellungen, die weniger als zehn Tage vor der jeweiligen Veranstaltung oder dem Gültigkeitsbeginn erfolgen, hat die Beanstandung in Textform unverzüglich, spätestens jedoch binnen von zwei Kalendertagen nach Zugang der Eintrittskarten zu erfolgen, wobei sie dem Anbieter aber spätestens bis 12.00 Uhr des letzten Kalendertages vor der Veranstaltung oder dem Gültigkeitsbeginn zugegangen sein muss, um dem Anbieter Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  9. Beim Kauf von Waren hat der Besteller dem Anbieter offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Empfang der Ware in Textform anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Anzeige beim Anbieter.
  10. Der Anbieter ist berechtigt, verspätete Einwendungen zurückzuweisen.
  11. Ist die Kaufsache mit Mängeln behaftet, so hat der Besteller die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll.
  12. Für die gewählte Nacherfüllung ist dem Anbieter eine angemessene Frist zu setzen. Der Anbieter ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung dem Besteller zumutbar ist.
  13. Ist der Anbieter zur Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine entsprechende Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz zu verlangen.
  14. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nicht zu.
  15. Im Falle einer Mängelrüge von auf dem Versandweg zugestellten Eintrittskarten, Waren oder Geschenkgutscheinen hat der Besteller das entsprechende Produkt mit einer möglichst genauen Fehlerbeschreibung, einer Kopie der Rechnung und in der Originalverpackung an den Anbieter zu übermitteln. Die Originalverpackung darf nicht als Versandverpackung verwendet werden.
  16. Die Gewährleistungsfrist für Waren beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller dem Anbieter gegenüber offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
  17. Der Anbieter ist berechtigt, alle Daten, die die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller betreffen, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.Die personenbezogenen Daten des Bestellers, der Eintrittskarten- oder Geschenkgutscheininhaber werden unter Einhaltung des Datenschutzrechtes in dem für die Durchführung des Vertrages und der Geschäftsbeziehung erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben, bearbeitet und genutzt. Der Anbieter ist berechtigt bei Einsetzen eines Zahlungsmittels die Zahlungsdaten an Dritte zur Durchführung des Zahlungsvorgangs weiterzugeben. Die weiteren erhobenen Daten dienen ausschließlich internen, statistischen Zwecken. Auswertungen erfolgen nur in anonymisierter Form.Der Besteller weist sein durch die angegebene Bankleitzahl bezeichnete Kreditinstitut bzw. das ausgebende Kreditkarteninstitut oder den Zahlungsdienstleister an, bei Nichteinlösung der Lastschrift oder bei Widerspruch gegen die Lastschrift, dem Anbieter oder einem von ihm beauftragten Dritten, auf Aufforderung den Namen und die Anschrift des Bestellers mitzuteilen, damit der Anbieter seinen Anspruch gegen den Besteller geltend machen kann.
  18. Jeglicher gewerblicher und kommerzielle Weiterverkauf der erworbenen Tickets, Eintrittskarten oder Geschenkgutscheine ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Wild- & Freizeitpark Klotten ist verboten. Der Wild- & Freizeitpark Klotten behält sich das Recht vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der mit der Eintrittskarte verbundenen Zutrittsberechtigung oder Geschenkgutschein. Die Eintrittskarten und Geschenkgutscheine verlieren ihre Gültigkeit.
  19. Der Besteller akzeptiert mit der Bestellung die Eintritts- und Benutzungsbedingungen des Wild- & Freizeitparks Klotten.
  20. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte erwirbt der Besteller das Recht zum einmaligen Eintritt in den Wild- & Freizeitpark Klotten oder die Veranstaltung pro Besuchs- oder Veranstaltungstag gemäß dem auf der Eintrittskarte aufgedruckten Eintrittsdatum oder Gültigkeitszeitraum.Der Besteller hat somit den Anspruch auf alle Leistungen, die am entsprechenden Tag allen Besuchern des Wild- & Freizeitparks Klotten oder der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden.
  21. Wird die Leistung nicht während der Geltungsdauer der Eintrittskarte oder des Geschenkgutscheins in Anspruch genommen, steht dem Besteller kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises oder Gewährung eines Eintritts an einem anderen Tag zu.
  22. Im Falle des Parkeintritts hat der Besteller keinen Anspruch auf den vollständigen und ungestörten Betrieb aller Attraktionen des Parks. Betriebsstörungen, Wartungsarbeiten oder auch der Ausfall einzelner Attraktionen für einen ganzen Tag stellen keinen Mangel dar.
    Schadensersatzansprüche entstehen dem Besteller hieraus nicht. Ersatzansprüche aus Schäden, die dem Parkbesucher bei vertragsgemäßer Nutzung der Attraktionen entstehen, bleiben hiervon unberührt.
  23. Der Anbieter behält sich bei Veranstaltungen und Vorführungen Programm- und Besetzungsänderungen vor, die für den Besteller unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters zumutbar sind. So lassen sich insbesondere bei künstlerischen Darbietungen solche Änderungen, die durch Erkrankungen oder Indisposition verursacht sind, nicht immer vermeiden. Sie sind hinzunehmen, wenn der prägende Charakter und der Umfang der angekündigten Veranstaltung insgesamt erhalten bleiben.Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
  24. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Anbieter nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  25. Sofern durch den Anbieter nur unwesentliche Vertragspflichten verletzt wurden, ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit und leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen.Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.Der Anbieter haftet nicht für Störungen, die durch außerhalb seines Einflussbereichs liegende Umstände verursacht werden. Insbesondere haftet der Anbieter nicht für Beeinträchtigungen, die auf den Ausfall oder die Störung des Telefonkommunikationsnetzes und der Stromversorgung zurückzuführen sind. Der Anbieter haftet nicht für die Richtigkeit der im Internet angegebenen Daten sowie für die technische Störungsfreiheit des Internetangebots.Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  26. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  27. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Wild- & Freizeitpark Klotten. Haben Sie die Bestellung hingegen als Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU getätigt, gelten für die gerichtliche Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen wird Klotten vereinbart.
  28. Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.
  29. Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Eintritts- und Benutzungsbedingungen:


Durch den Kauf eines Eintrittstickets und das Betreten des Wild- & Freizeitpark Klotten erkennt der Besucher die nachfolgenden Eintritts- und Benutzungsbedingungen als verbindlich an.

§ 1

  1. Das Gelände des Wild- & Freizeitpark Klotten darf nur mit einer gültigen Eintrittskarte am gekennzeichneten Besuchereingang betreten werden.
  2. Saisonkarten:
    Die Saisonkarte ist nicht übertragbar und berechtigt nur ihre/n Inhaber/in – gegen Vorlage der Saisonkarte (digital oder physisch) – zum Besuch des Wild- & Freizeitpark Klotten. Bei Aufforderung ist der Kinder- bzw. Personalausweis zum Abgleich der Daten vorzulegen.
    Die Saisonkarte ist für eine Saison gültig. Danach verliert die Karte ihre Gültigkeit, kann allerdings auf Antrag verlängert werden.
    Für Inhaber einer physischen Saisonkarte (Plastikkarte) ist folgendes zu beachten: Bei Verlust oder Beschädigung der Saisonkarte (Plastikkarte) ist der Wild- & Freizeitpark Klotten umgehend zu informieren. Auf Antrag wird eine Ersatzkarte gegen eine Gebühr von 35,00 € ausgestellt. Die beschädigte bzw. verloren gegangene Saisonkarte wird eingezogen bzw. gesperrt. Die Saisonkarte wird bis zum Ablauf des Gültigkeitsdatums der beschädigten oder verloren gegangenen Saisonkarte ausgestellt.
    Die Saisonkarte berechtigt zum beliebig häufigen Einlass in den Wild- & Freizeitpark Klotten während der jeweils gültigen Kasseneinlass- und Öffnungszeiten. (Dies gilt nicht für Sonderveranstaltungen, Events, usw., die explizit kostenpflichtig ausgeschrieben sind)
    Bei Missbrauch der Saisonkarte ist der Wild- & Freizeitpark Klotten, berechtigt, diese entschädigungslos einzuziehen.
    Sollte der Wild- & Freizeitpark Klotten aufgrund behördlicher Anweisungen (COVID-19 Pandemie) ganz oder teilweise geschlossen werden, findet keine Rückerstattung des Kaufpreises statt.
  3. Die Eintrittskarten sind während des Aufenthalts aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zum Eintritt und zum Aufenthalt auf dem Parkgelände gilt zu den im Park ausgewiesenen allgemeinen Öffnungszeiten. Ist eine vorzeitige Schließung des Wild- & Freizeitpark Klotten aus technischen, organisatorischen, betriebs- oder witterungsbedingten Gründen geboten, so besteht kein Recht auf vollständige oder teilweise Rückzahlung des Eintrittspreises.
  4. Die Eintrittsberechtigung erlischt mit dem Verlassen des Parkgeländes. Sollte der Park nur kurz verlassen werden, wenden Sie sich bei der Eingangskontrolle an einen unserer Mitarbeiter, der Sie dazu berechtigt, später wieder in den Park zu gelangen.
  5. Kinder, die das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind nur zusammen mit einer erwachsenen, volljährigen Begleitperson zutrittsberechtigt. Aufsichtspersonen und Eltern haften für Ihre Kinder.
    Beim Besuch einer Gruppe von Kindern muss die verantwortliche Person als solche genannt werden. Der Begleitperson obliegt die Beaufsichtigung der Kinder und insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schäden zu bewahren.
  6. Das Verkaufen von Gutscheinen, Eintritts- oder Freikarten des Wild- & Freizeitpark Klotten auf dem Parkplatz oder auf dem Parkgelände ist nicht gestattet.

§ 2

  1. Den Anordnungen der Mitarbeiter des Wild- & Freizeitpark Klotten ist stets im eigenen Interesse Folge zu leisten.
  2. Alle Besucher sind angehalten, sich korrekt und angemessen zu verhalten. Störung der öffentlichen Ordnung, mutwillige Zerstörungen oder Beschmutzungen, ungebührliches Verhalten, Beeinträchtigung anderer Gäste oder des Parkbetriebs, Anwendung verbaler oder körperlicher Gewalt, Beleidigung, Beschimpfung, Missachtung der Eintritts- und Nutzungsbedingungen etc. veranlassen den Wild- & Freizeitpark Klotten geeignete Maßnahmen wie Parkverweis, Erstattung einer Anzeige oder Ähnliches zu ergreifen. Der Wild- & Freizeitpark Klotten behält sich auch das Recht vor, Besucher, deren Verhalten vermuten lässt, dass sie sich selbst oder andere Personen gefährden oder stören könnten, vom Parkgelände ohne Ausgleich zu verweisen.
  3. Das Besitzen und Tragen von Waffen, Waffenattrappen oder gefährlichen Gegenständen wie Schusswaffen, scharfen/spitzen Messern, Ketten, Schlagringen, Pfeffersprays, Elektroschockern, Werkzeugen, große Scheren, Drähten, Armbrüsten, Pfeil und Bogen, Blasrohren, Schleudern, Baseballschlägern, Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen sowie jedwede Art von diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder verfassungsfeindlichen Objekten etc. ist auf dem Gelände des Parks nicht gestattet.
  4. Das Mitnehmen oder der Betrieb von Drohnen oder jeglicher Art von ferngesteuertem Spielzeug und Geräten ist nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist das Mitbringen von sogenannten „Hacking-Gadgets“ und ähnlicher Geräte, die z.B. zum unberechtigten Abfangen, Ausspähen oder Bearbeiten von Daten geeignet sind.
  5. Aus Gründen der Sicherheit für alle Besucher dürfen motorisierte oder nichtmotorisierte Fortbewegungsmittel wie Rollschuhe, Fahrräder, Tretroller, E-Roller etc. nicht in den Wild- & Freizeitpark Klotten mitgebracht werden, außer wenn diese aus gesundheitlichen Gründen nachweisbar erforderlich sind und dies für andere Gäste ersichtlich ist. Die Genehmigung zur Nutzung dieser Fortbewegungshilfen ist im Voraus schriftlich einzuholen.
  6. Das mutwillige Lärmen oder der lautstarke Betrieb von Musikgeräten ist untersagt. Gegenstände, die die öffentliche Ruhe stören können wie z.B. Vuvuzelas, Megaphone, Hupen oder andere Musikinstrumente, dürfen nicht mitgenommen oder betrieben werden.
  7. Die feuerpolizeilichen Vorschriften im Parkgelände sind unbedingt zu beachten. Das Rauchen in den Attraktionen, Wartebereichen, in den Shows, bei Aufführungen und Menschenansammlungen sowie in den ausgewiesenen Nichtraucherzonen ist untersagt. Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen.
  8. Das Grillen sowie die Mitnahme von Grill- oder Kochgeräten ist nicht gestattet.
  9. Besucher dürfen die Wege und Plätze nicht verlassen.
  10. Das Betreten der gekennzeichneten Bühnen-, Kulissen-, Backstage- und Versorgungsbereiche ist nicht erlaubt. Absperrungen, Zäune und Mauern dürfen nicht überstiegen werden.
  11. Auf Grund von Witterungsverhältnissen (Regen, Eisregen, natürlicher Schneefall o.ä.) kann es im Park zu Rutschgefahr kommen. Dies gilt ebenso für künstlichen Schneefall bzw. zu Dekorationszwecken im Park befindlichen Schnee während der Winteröffnung; insbesondere auch im Bereich der Winter- und Schneeattraktionen. Gäste werden deshalb darauf hingewiesen, im gesamten Parkgelände die notwendige Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen, also Absperrungen durch Seile, Zäune, Bäume u.ä. zu beachten, für rutscharmes Schuhwerk zu sorgen, schnelles Gehen und Laufen zu unterlassen und vorhandene Handläufe zu nutzen.
  12. Alle Besucher sind angehalten, sich korrekt und angemessen zu kleiden. Das Tragen von Oberbekleidung und Schuhen ist erforderlich.
  13. Der Wild- & Freizeitpark Klotten behält sich vor, Besucher die z.B. so geschminkt, gekleidet oder tätowiert sind, dass andere Gäste, insbesondere Kinder, daran Anstoß nehmen könnten, oder die so gekleidet sind, dass sie irrtümlich für Mitarbeiter oder Darsteller des Wild- & Freizeitpark Klotten gehalten werden könnten, jederzeit vom Gelände ohne Ausgleich zu verweisen. Das Tragen von Masken oder das vollständige Verhüllen des Gesichts ist verboten. Eine Verschleierung aus religiösen Gründen ist erlaubt.
  14. Hunde sind in unserem Park herzlich willkommen, müssen aber stets an der kurzen Leine geführt und fortwährend beaufsichtigt werden. Gefährliche Hunde nach Landeshundegesetz RLP haben keinen Zutritt zum Park. Zu Fahrgeschäften, Shows und zu besonders gekennzeichneten Bereichen des Parks haben Hunde keinen Zutritt. Begleit- bzw. Assistenzhunde, die auch als solche gekennzeichnet sind, dürfen in ausgewählten Shows mitgeführt werden. Die Hunde sind dicht am Besitzer zu halten, den Anweisungen des Showpersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Ein Hygieneset zur Beseitigung von Hundekot ist mitzuführen. Andere Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
  15. Das Mitnehmen von großen Mengen oder hochprozentigem Alkohol, der Besitz oder Konsum von illegalen Betäubungsmitteln sowie Hilfsmitteln zu deren Konsum ist verboten und wird entsprechend geahndet. Dies gilt auch für die Mitnahme medizinischer Cannabisprodukte, die zum Konsum durch Rauchen geeignet sind, sofern deren Besitz und die Notwendigkeit des Mitführens nicht durch ärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Der Konsum von Cannabis und Cannabisprodukten ist im Wild- & Freizeitpark Klotten nicht gestattet.
  16. Personen, die unter starkem Alkoholeinfluss oder unter Drogeneinfluss stehen, können vom Parkgelände verwiesen werden.
  17. Das Durchsuchen von Müll-, Sammel- oder Auffangbehältern ist verboten. Der Inhalt in den dafür vorgesehenen Behältern ist Eigentum des Wild- & Freizeitpark Klotten. Jede Entnahme oder Verbringung vom Gelände ist untersagt.

§ 3

  1. Sämtliche Tiere des Wild- & Freizeitparks Klotten dürfen – außer im Bereich der Streichelwiese – nicht berührt werden. Die Besucher haben sich in der Nähe der Tiere ruhig und leise zu verhalten. Die Tiere dürfen nicht gereizt, gejagt oder erschreckt werden. Es ist den Besuchern ferner nicht gestattet, über eine Absperrung oder einen Zaun in ein Tiergehege zu greifen oder zu gelangen. Es dürfen keine Gegenstände in die Gehege geworfen oder hineingehalten werden. Jedes Tier kann schwere Körperverletzungen verursachen, es ist äußerste Vorsicht geboten.
  2. Die Tiere dürfen nur mit den an Futterautomaten zu erwerbenden Futtermitteln gefüttert  werden.
  3. Der Wild- & Freizeitpark Klotten behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor, wenn Tiere verletzt oder falsch gefüttert werden.

§ 4

  1. Bei der Benutzung von Spielgeräten und Fahrgeschäften jeder Art ist der Verzehr von Speisen und Getränken ebenso verboten wie die Mitnahme von losen Gegenständen (z.B. Taschen, Rucksäcke, Schirme o.ä.).
  2. Gäste mit Behinderung mit den Einträgen „aG“, „H“, und „B“ dürfen zur Vermeidung von Unfallgefahren Spiel- und Freizeitgeräte leider nicht benutzen.
  3. Hinweis-, Warn- und Benutzungsanordnungen auf Hinweistafeln und Schildern ist ebenso unbedingt Folge zu leisten wie den mündlichen Anweisungen des Parkpersonals.

§ 5

  1. Der Besucher ist verpflichtet, dem Aufsichtspersonal auf Verlangen die Eintrittskarte vorzuzeigen.
  2. Wer nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte angetroffen wird, ist verpflichtet, zum Ausgleich aller hieraus fließenden Ansprüche einen pauschalen Schadensersatzbetrag von 60,00 € zu zahlen. Auf die strafrechtliche Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB und wegen Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 6

  1. Kinder unter 8 Jahren ist der Zutritt nur zusammen mit einer erwachsenen Begleitperson gestattet.
  2. Bei dem Besuch einer Gruppe von Kindern muss die verantwortliche Person als solche beim Eintritt genannt werden. Der Begleitperson obliegt die Beaufsichtigung der Kinder und insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schäden zu bewahren.

§ 7

  1. Die einzelnen Anlagen im Wild- & Freizeitpark Klotten stehen den Besuchern im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zur freien Benutzung zur Verfügung. Es ist nicht gestattet, die einzelnen Anlagen außerhalb der vorgesehenen Benutzungseinrichtungen zu betreten oder die zugelassenen Wege zu verlassen.
  2. Hunde dürfen im Wild- & Freizeitpark angeleint mitgeführt werden, ausgenommen in der Falknerei.
  3. Der Betriebsausfall einzelner Anlagen gibt kein Recht auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises.

§ 8

  1. Die Benutzung sämtlicher Anlagen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Wild- & Freizeitparks Klotten für Schäden der Besucher ist ausgeschlossen, sofern sie darauf beruhen, dass der Besucher die vorhandenen Sicherheitsvorschriften nicht beachtet hat, an den Ein- und Ausstiegen die nötige Sorgfalt nicht hat walten lassen, die Hinweis- und Gebotsschilder nicht beachtet hat oder den Anweisungen des Aufsichtspersonals entgegen § 4 Abs. 3 nicht Folge geleistet hat.
  2. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung des Wild- & Freizeitparks Klotten unberührt, soweit es um die Verschuldenshaftung des Wild- & Freizeitparks Klotten für Schäden an Leib und Leben der Besucher geht. Betreffen diese Schäden nicht das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Besucher, haftet der Wild- & Freizeitpark Klotten nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  3. Reklamationen oder Schadenfälle sind der Parkleitung zwingend vor dem Verlassen des Parkgeländes anzuzeigen. Ersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Anzeigepflicht verletzt worden ist.

§ 9
Witterungsbedingt kann es im Wild- & Freizeitpark Klotten zu Rutschgefahr kommen ( Regen, Glatteis, Schneefall o.ä.). Besucher sind daher gehalten, die notwendige Vorsicht walten zu lassen, insbesondere Absperrungen jeder Art zu beachten, rutschfestes Schuhwerk zu tragen und ggf. schnelles Gehen und Laufen zu unterlassen.

§ 10
Das Filmen und Fotografieren für gewerbliche Zwecke bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung der Geschäftsleitung. Blitzgeräte dürfen beim Fotografieren der Tiere im Wild- & Freizeitpark Klotten nicht benutzt werden.

§ 11
Für den Verlust, Diebstahl usw. von Sachen, die nicht im Eigentum des Wild- & Freizeitparks Klotten stehen, wird keine Haftung übernommen.

§ 12

  1. Wer andere Besucher belästigt, die Anlagen entgegen den vorhandenen Benutzungseinrichtungen betritt, den Anordnungen des Aufsichtspersonals oder Verbotsschildern nicht Folge leistet und in sonstiger Weise störend einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus dem Park verwiesen werden. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, alle aus dem Hausrecht fließenden Rechte wahrzunehmen.
  2. Die Benutzung der Kinderspielplätze erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 13

  1. Der Besucher ist verpflichtet, Ersatz für alle schuldhaft verursachten Schäden zu leisten. Als Verschulden gilt jeder Verstoß  gegen diese Eintritts- und Benutzungsbedingungen.
  2. Begleitpersonen haben Kinder unter 8 Jahren ständig zu beaufsichtigen. Sie sind für die von Kindern verursachten Schäden verantwortlich.

§ 14

  1. Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Für diesen Fall gilt die nichtige Bestimmung durch eine solche als ersetzt, deren Inhalt dem zwischen den Parteien beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  2. Mit keiner der vorstehenden Paragraphen ist eine Umkehr der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.